Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
Nr. 1 Der Verein trägt den Namen "TIERJAMMER"
Rechtsform: Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Verein.
§ 1
Nr. 2 Der Sitz des Vereins ist 31737 Rinteln (Niedersachsen).
Der Verein wurde am 01.01.2013 errichtet.
§ 1
Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
§ 1
Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1
Nr. 5 Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbegrenzt.
§ 1
Nr. 6 Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige
Zwecke.
§1
Nr.7 Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2
Nr. 1 Zweck dieses Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
§ 2
Nr.2 Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Unterstützung von hilfsbedürftigen Tieren.
Es kann sich hier um im In- und Ausland streunende, ausgesetzte, verletzte oder herrenlose Tiere handeln.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch materielle Unterstützung, Futterbeschaffung, medizinische Versorgung, Sachspenden und sonstige Hilfestellungen verschiedenster Art.
Der Verein sieht seine Aufgaben in der Durchführung von Kastrationsprogrammen, Impfaktionen, in der tierärztlichen Versorgung kranker und/oder verletzter Tiere sowie in der Aufnahme kranker Tiere in privaten Auffangstationen zur Rehabilitation.
Langfristig unterstützt der Verein vor Ort die Errichtung von Auffangstationen sowie Pflegestellen, beschafft Medikamente, organisiert Hilfsgüter und betreibt Aufklärungsarbeit vor Ort, um die Bevölkerung für das Leben und Leid der Tiere zu sensibilisieren.
Wir fahren selbst Sachspendentransporte, leisten aktiven Tierschutz vor Ort durch impf- und
Kastrationsaktionen in Zusammenarbeit mit Tierärzten.
Dazu gehören auch präventive Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und Seuchen.
Tierquälereien und Tiermisshandlungen zu unterbinden und ggfs. die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu
veranlassen.
§ 2
Nr. 3 Information der Öffentlichkeit über die Unterstützungswürdigkeit dieser Tiere und
Personen mit dem Ziel von weiteren Hilfeleistungen.
§ 2
Nr. 4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische
oder religiöse Zwecke.
§ 2
Nr. 5 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2
Nr. 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Es gibt Fördermitglieder.
a)
Fördermitglied kann jede unbescholtene Person werden die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.
Gegen die kein strafrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz Vorliegt oder angesetzt ist.
Minderjährige bedürfen für die Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Gründe der etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Verein
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Führung und Vertretung des Vereines nach außen
- Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des
Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15
Nr. 1 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 15
Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Verein White Paw e.V.Organisation
Vor der Katze 1
37217 Witzighausen
zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke
Obernkirchen, 01.01.2013